Rechte und Pflichten bei KrankheitNicht bei jeder Arbeitsunfähigkeit muss man gleich zum Doktor
Auf eine Krankmeldung seines Arbeitnehmers reagiert nicht jeder Vorgesetzte verständnisvoll. Wer krankfeiert, sollte daher seine Rechte und Pflichten kennen.
Sind Arbeitnehmer erkrankt und können daher ihre Arbeitsleitung nicht erbringen, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Doch gelegentlich ist dieser Anspruch umstritten. Bei manchen Arbeitgebern wecken Krankheiten sogar Kündigungsambitionen. Mit den wichtigsten Fragen rund um das Krankfeiern sollte man sich daher ruhig einmal auseinandersetzen. Wer krankfeiert, muss nicht immer zum DoktorNicht jeder, der sich krank fühlt, muss gleich zum Doktor: Angestellte dürfen bis zu drei Kalendertage ohne ärztlichen Beistand das Bett hüten. Spätestens am vierten Krankheitstag müssen sie dem Arbeitgeber aber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Wer somit an einem Montag erkrankt, muss am Donnerstag die Krankmeldung abgeben. Wer erst an einem Mittwoch oder Donnerstag erkrankt, kann sich bis zum darauffolgenden Montag Zeit lassen, sofern am Wochenende nicht gearbeitet wird. Allerdings hat der Arbeitgeber das Recht, von seinem krankfeiernden Angestellten schon früher ein Attest zu verlangen, also auch schon zu Beginn der Erkrankung. Ferner muss der Angestellte seinen Vorgesetzten und/oder die Personalabteilung so schnell wie möglich über sein Fehlen informieren, am besten noch vor der Visite beim Arzt. Schließlich sollte der Arbeitgeber wissen, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauert und welche Termine deswegen verschoben werden müssen. Warum krankgefeiert wirdDer Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber nicht den Grund der Arbeitsunfähigkeit mitteilen, es sei denn, es handelt sich um eine Erkrankung, die für betriebliche Belange relevant ist, zum Beispiel, wenn er unter Umständen schon Kollegen angesteckt hat. Zweifelt der Arbeitgeber begründet an der Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters, kann er den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragen, den Angestellten zu untersuchen. Dies kommt vor allem bei angekündigten Erkrankungen vor oder an Tagen, für die kein Urlaub gewährt wurde. Ferner bei häufigen Kurzzeiterkrankungen ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Wer krankfeiert, muss zuhause bleibenFalsch, denn diese Aussage stimmt nicht in jedem Fall. Vielmehr dürfen Angestellte alles tun, was ihrer Genesung dient und die Krankheit nicht verschlimmert. Welche Aktivitäten hierzu gehören, hängt natürlich in erster Linie von der Erkrankung ab. Strenge Bettruhe ist nicht bei jeder Erkrankung erforderlich. Doch auch den moralischen Aspekt sollte man hier nicht außer Acht lassen. Ob man zum Beispiel das Risiko eingehen will, während des Krankfeierns genau den Kollegen am Abend im Kino zu treffen, der gerade die eigene Arbeit mit erledigt, muss jeder für sich selbst entscheiden. Wer sich allerdings während der Arbeitsunfähigkeit so verhält, dass seine Genesung verzögert wird, muss mit einer Abmahnung – und im Wiederholungsfall sogar mit einer Kündigung – rechnen. Vorgetäuschte ArbeitsunfähigkeitWer krankfeiert, ohne wirklich krank zu sein, muss mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen. So verletzt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz ein Blaumacher seine vertraglichen Pflichten und muss daher dem Arbeitgeber jeden Schaden ersetzen, der mit dieser Pflichtverletzung zusammenhängt (Az. 7 Sa 197/08). In dem aktuell entschiedenen Fall hatte sich ein Briefzusteller krankgemeldet, woraufhin der Arbeitgeber dessen Frau als seine Vertretung beschäftigte. Allerdings kam mithilfe eines Detektivs heraus, dass der Mann seiner Frau bei der Arbeit behilflich war. Vor diesem Hintergrund befanden die Mainzer Richter, dass der Angestellte die Überwachungskosten schuldhaft veranlasst habe. Denn entweder habe er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht oder seine Genesung verzögert und gefährdet.
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